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Der Katastrophenerlass in Kraft gesetzt.  Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen gewährt steuerliche Entlastungen<ref>[https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/pressemitteilung/finanzverwaltung-nordrhein-westfalen-gewaehrt-steuerliche-entlastungen/ finanzverwaltung.nrw.de], ''(zuletzt aufgerufen am 02.09.2021, 16:21 Uhr)''
Der Katastrophenerlass in Kraft gesetzt.  Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen gewährt steuerliche Entlastungen<ref>[https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/pressemitteilung/finanzverwaltung-nordrhein-westfalen-gewaehrt-steuerliche-entlastungen/ finanzverwaltung.nrw.de], ''(zuletzt aufgerufen am 02.09.2021, 16:21 Uhr)''
: Lesefassung (PDF): [https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/2021-07-23_katastrophenerlass_0.pdf/ finanzverwaltung.nrw.de: Katastrophenerlass, Lesefassung] (zuletzt aufgerufen am 02.09.2021, 16:22 Uhr)
: Lesefassung (PDF): [https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/2021-07-23_katastrophenerlass_0.pdf/ finanzverwaltung.nrw.de: Katastrophenerlass, Lesefassung] (zuletzt aufgerufen am 02.09.2021, 16:22 Uhr)
Die Finanzverwaltung NRW hat diverse Maßnahmen verlängert:
* Stundungen von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Erbschaft-/Schenkung- und Grunderwerbsteuer für bis zum 31. März 2022 fällige Forderungen längstens bis zum 30. Juni 2022 ohne Ratenzahlungen.
* Keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2022, bei Antragstellung bis zum 31. März 2022 für die bis dahin fälligen Steuern.
* Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet bzw. Säumniszuschläge werden erlassen.
* Anträge auf die Anpassung der Vorauszahlungen können ebenfalls bis zum 31. März 2022 im vereinfachten Verfahren gestellt werden.
* Erleichterungen für die Hilfeleistenden im Spenden- und Unternehmenssteuerrecht.
* Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen.
* Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.
* Großzügige Möglichkeiten für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden: Für Spenden an Gemeinden, Städte und Landkreise gilt bis zur Höhe von 300 Euro stets der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das heißt, dass der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg genügt.
[https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/pm/finanzverwaltung-nordrhein-westfalen-verlaengert-steuerliche-hilfsmassnahmen Quelle Stand 03.01.2022]


===Kreis Euskirchen===
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