Steuern: Unterschied zwischen den Versionen

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; Stundung von Steuern
; Stundung von Steuern
: "Bereits fällige oder fällig werdende Steuern können bis zum 31.1.2022 gestundet werden. Es können außerdem Anträge auf Anpassung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen gestellt werden. Bei Steuern, die bis zum 31.10.2021 fällig geworden sind oder fällig werden, soll bis zum 31.1.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, wenn der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich vom Hochwasser betroffen ist. Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 14.7.2021 bis zum 31.1.2022 sind zu erlassen."<ref>[https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/hochwasser-steuerliche-umsatzsteuerliche-massnahmen-mehr_190_548190.html haufe.de Hochwasser: Steuerliche Maßnahmen], ''(zuletzt aufgerufen am 09.09.2021, 15:45 Uhr)''</ref>
: "Bereits fällige oder fällig werdende Steuern können bis zum 31.1.2022 gestundet werden. Es können außerdem Anträge auf Anpassung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen gestellt werden. Bei Steuern, die bis zum 31.10.2021 fällig geworden sind oder fällig werden, soll bis zum 31.1.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, wenn der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich vom Hochwasser betroffen ist. Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 14.7.2021 bis zum 31.1.2022 sind zu erlassen."<ref>[https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/hochwasser-steuerliche-umsatzsteuerliche-massnahmen-mehr_190_548190.html haufe.de Hochwasser: Steuerliche Maßnahmen], ''(zuletzt aufgerufen am 09.09.2021, 15:45 Uhr)''</ref>
; Hilfe für vom Zoll verwaltete Steuern
: "Es sind folgende steuerliche Erleichterungen möglich:
: * Stundung von fälligen oder bis zum 31. Oktober 2021 fällig werdenden Steuern
: * Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristverletzungen
: * Absehen von der Festsetzung von Steuern beziehungsweise Erlass aus Billigkeitsgründen im Falle nachweislicher Existenzgefährdung
: * Verzicht auf Verspätungszuschläge
: * Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis 31. Januar 2022
: * keine steuerlichen Nachteile bei Verlust von steuerlich relevanten Unterlagen"
: Quelle: [https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Sonstiges/2021/z38_hilfe_hochwasser.html Zoll Pressemitteilung 20.07.2021]


; Flutkatastrophe: Billigkeitsmaßnahmen bei der Umsatzsteuer
; Flutkatastrophe: Billigkeitsmaßnahmen bei der Umsatzsteuer
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