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§ 2
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
# Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
# Zweck des Vereins ist die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
den Betrieb und Aufbau der technischen und organisatorischen Plattform zur Informationsaufbereitung für Betroffene und Helfer:innen in Katastrophengebieten und
: den Betrieb und Aufbau der technischen und organisatorischen Plattform zur Informationsaufbereitung für Betroffene und Helfer:innen in Katastrophengebieten und
die Annahme und Weitergabe von Spenden zur Förderung und Unterstützung von Betroffenen in Katastrophengebieten und
: die Annahme und Weitergabe von Spenden zur Förderung und Unterstützung von Betroffenen in Katastrophengebieten und
die Förderung der Informations- und Medienkompetenz.
: die Förderung der Informations- und Medienkompetenz.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
# Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein ist politisch, religiös und weltanschaulich neutral.
# Der Verein ist politisch, religiös und weltanschaulich neutral.
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