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'''Sachspenden''' von Unternehmen können Auswirkungen auf die '''Umsatzsteuer''' haben. Welche Voraussetzungen hierfür gelten, erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater. Diese Auswirkungen mit oder ohne Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung, Spendennachweis) werden hier nicht erläutert. | '''Sachspenden''' von Unternehmen können Auswirkungen auf die '''Umsatzsteuer''' haben. Welche Voraussetzungen hierfür gelten, erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater. Diese Auswirkungen mit oder ohne Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung, Spendennachweis) werden hier nicht erläutert. |
Version vom 13. Oktober 2021, 17:38 Uhr
Sachspenden von Unternehmen können Auswirkungen auf die Umsatzsteuer haben. Welche Voraussetzungen hierfür gelten, erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater. Diese Auswirkungen mit oder ohne Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung, Spendennachweis) werden hier nicht erläutert.
Dieser Artikel umfasst die Nachweise der Spenden im Rahmen des Einkommensteuergesetzes.
Spenden Allgemein[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Spenden an steuerbegünstigte Organisationen können als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung abgezogen werden. Es sind nur Zuwendungen ohne Gegenleistung und freiwillige Leistungen absetzbar.
Bei Spenden kann es sich um Geld- oder Sachzuwendungen handeln. Grundlage ist „§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke“ Einkommensteuergesetz (EStG) § 10 EStG
Bei den folgenden Erklärungen wird der Schwerpunkt auf Spenden wegen der Hochwasserkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gelegt. Dies ist keine rechtliche Beratung und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Spendenempfänger[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Eine Voraussetzung ist, dass der Spendenempfänger eine anerkannte gemeinnützige Organisation ist. Zu den steuerbegünstigten Organisationen gehören u.a. Kirchen, Organisationen mit karitativen Zielen, Vereine und Stiftungen, die vom Finanzamt als „gemeinnützig“ anerkannt wurden. Eine allgemeine Übersicht aller steuerbegünstigten Organisationen ist hier: Bundesministerium der Finanzen
Auch an die betroffenen Städte und Kommunen können Spenden getätigt werden, die das Finanzamt anerkennt. Eine Übersicht der Sonderkonten für die Hochwasserkatastrophe ist je Bundesland auf der Seite des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
- Für Rheinland-Pfalz: Spendenkonten RLP
- Für Nordrhein-Westfalen: Spendenkonten NRW
Zuwendungen an direkt hilfsbedürftige Personen, z.B. in Not geratene Familien sind nicht steuerbegünstigt.
Zuwendungsbestätigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Für eine steuerliche Berücksichtigung benötigt der Spender eine Zuwendungsbestätigung, also einen schriftlichen Nachweis über die Spendensumme (auch Spendenbescheinigung oder Spendenquittung genannt).
Einfacher Zuwendungsnachweis: Diese Spenden können in Form eines Kontoauszugs, Bareinzahlungs- oder Überweisungsbelegs oder Ausdruck/Screenshot für Online-Überweisungen nachgewiesen werden. Spendenbetrag, Buchungstag, Name und Kontonummer des Empfängers müssen ersichtlich sein. Zuwendungsbestätigung: Es gibt Spenden, für die ein offizieller Nachweis erbracht werden muss. Dieser beinhaltet:
- den Spendenbetrag
- den Namen und die Anschrift des Spenders
- den Zuwendungsempfänger mit Unterschrift, Ort, Datum, Finanzamt, Steuernummer und dem Datum des letzten Freistellungsbescheids der Organisation vermerkt sein. Das Zuwendungsdatum und das Datum des letzten Freistellungsbescheides sollten nicht mehr als fünf Jahre auseinanderliegen.
Welche Zuwendungsbestätigung als Nachweis für die Steuererklärung erforderlich ist, regeln:
Geldspenden bis 31.10.2021[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Für Geldspenden für Betroffene Der Hochwasserkatastrophe wurden Vereinfachungen für die Nachweise beschlossen. Dies ist geregelt in den Katastrophenerlassen.
- Für Rheinland-Pfalz:
- Katastrophenerlass RLP
- lfst-rlpp.de: Aktuelle Regelungen auf der Seite des Landesamtes für Steuern in RLP (Steuerliche Sonderregelungen zur Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz)
- Für Nordrhein-Westfalen: Katastrophenerlass NRW
Bei Geldspenden für die Hochwassergeschädigten in NRW und Rheinland-Pfalz, die bis zum 31.Oktober 2021 auf ein extra eingerichtetes Sonderkonto eingegangen sind, reicht ein einfacher Zuwendungsnachweis. Dies gilt für jeden Spendenbetrag.
Geldspenden ab 01.11.2021[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Bei einer Einzelspende über 300 Euro benötigt der Spender eine Zuwendungsbestätigung.
Für Einzelspenden unter 300 Euro genügt ein einfacher Nachweis der Spenden.
Geregelt ist dies in § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV Gesetzestext
Sachspenden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Sachspenden können steuerlich begünstigt sein. Die steuerbegünstigte Organisation muss (unabhängig von der Höhe der Sachspende) eine Zuwendungsbestätigung als Nachweis für die Spende ausstellen. Diese muss neben den o.g. Anforderungen auch genaue Angaben über den gespendeten Gegenstand und dessen Wert enthalten.
Neue Sachspenden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Als Wert der Spende ist der Marktwert des Gegenstands maßgebend. Bei neu gekauften Gegenständen entspricht der Marktwert dem Einkaufspreis. Hierfür ist der Kassenbon der steuerbegünstigten Organisation als Nachweis übergeben werden. Nur so darf diese die Zuwendungsbestätigung ausstellen.
Gebrauchte Sachspenden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Bei gebrauchten Artikeln ist der Marktwert, der Preis, zu dem dieser Artikel aktuell verkauft werden könnte. Hierbei spielt der Zustand des Artikels eine Rolle und ob eine Nachfrage für diesen existiert. Im Zweifelsfall muss die begünstigte Organisation eine Schätzung vornehmen.
Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Zusammenfassung zu Steuererleichterungen für Geschädigte und Unterstützer:
Ergänzungen und Korrekturen gerne auf die Diskussionsseite, Danke![Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Redakteur:in: Kommaqueen ‐ Letzter Stand: 13.10.2021 17:38 Uhr Hinweis: Dauerhafte Recherche und stets gesicherte Informationen. Das ist unser Anspruch im FLUT [[WIKI]]. Daher recherchieren und überprüfen alle Mitwirkenden ehrenamtlich mit großer Sorgfalt die hier dargestellten Informationen. Dennoch können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund erheben die Informationen auf FLUT [[WIKI]] keinen Anspruch auf Aktualität oder Vollständigkeit. Von daher schaut stets auf den letzten Stand der Wiki-Seite. Wir übernehmen keine Gewährleistung, sollten Informationen veraltet oder falsch sein. Findet ihr einen Fehler oder habt ihr weitere Informationen, dann lasst es uns per Mail wissen. Für externe Seiten, die im FLUT [[WIKI]] aufgeführt sind, haftet der Anbieter der jeweiligen externen Seite. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Aktualität und Verfügbarkeit von Webseiten Dritter, die über externe Links im FLUT [[WIKI]] zu erreichen sind. |