Steuern

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Allgemein[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verlust von Buchführungsunterlagen
"Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, dann sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und - soweit es möglich ist - nachweisen oder glaubhaft machen."[1]
Stundung von Steuern
"Bereits fällige oder fällig werdende Steuern können bis zum 31.1.2022 gestundet werden. Es können außerdem Anträge auf Anpassung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen gestellt werden. Bei Steuern, die bis zum 31.10.2021 fällig geworden sind oder fällig werden, soll bis zum 31.1.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, wenn der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich vom Hochwasser betroffen ist. Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 14.7.2021 bis zum 31.1.2022 sind zu erlassen."[2]
Flutkatastrophe: Billigkeitsmaßnahmen bei der Umsatzsteuer
Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen: bundesfinanzministerium.de Umsatzsteuer; Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe im Juli 2021
Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie hier:
haufe.de Hochwasser: Steuerliche Maßnahmen,
steuerrat24.de Steuererleichterungen für Geschädigte und Unterstützer
und auf der Seite des Bundesfinanzministeriums https://www.bundesfinanzministerium.de.

Rheinland Pfalz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz hat steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Unwetterkatastrophe beschlossen.
Dadurch sollen die Geschädigten entlastet und unbillige Härten vermieden werden. -Steuerstundungen -Steuervorauszahlungen auf die Einkommensteuer -Vollstreckungsmaßnahme
Steuerliche Sonderregelungen zur Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz
Informationen finden Sie hier:lfst-rlp.de Steuerliche Informationen
Fristverlängerung für die von der Katastrophe Betroffenen
fm.rlp.de Weitere steuerliche Hilfsmaßnahme für die von der Katastrophe Betroffenen

Landkreis Ahrweiler[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bad Neuenahr-Ahrweiler[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler
Lastschrifteinzug vorerst ausgesetzt
"Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler setzt zunächst den Einzug der eigentlich am 15.08.2021 fällig werdenden Steuern und Abgaben aus, um die Liquidität bei vielen Betroffenen zu schonen."[3]
Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung vom 04.08.2021 der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler.
bad-neuenahr-ahrweiler.de Pressemitteilung vom 04.08.2021

Nordrhein-Westfalen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Katastrophenerlass in Kraft gesetzt. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen gewährt steuerliche Entlastungen<ref>finanzverwaltung.nrw.de, (zuletzt aufgerufen am 02.09.2021, 16:21 Uhr)

Lesefassung (PDF): finanzverwaltung.nrw.de: Katastrophenerlass, Lesefassung (zuletzt aufgerufen am 02.09.2021, 16:22 Uhr)

Kreis Euskirchen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schleiden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zinsfreier Stundungsantrag für Flutopfer
Informationen finden Sie hier: schleiden.de Zinsfreier Stundungsantrag für Flutopfer

Einzelnachweis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. haufe.de Hochwasser: Steuerliche Maßnahmen, (zuletzt aufgerufen am 09.09.2021, 15:39 Uhr)
  2. haufe.de Hochwasser: Steuerliche Maßnahmen, (zuletzt aufgerufen am 09.09.2021, 15:45 Uhr)
  3. bad-neuenahr-ahrweiler.de Pressemitteilung vom 05.08.2021, (zuletzt aufgerufen am 09.09.2021, 15:58 Uhr)