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Im SGB XII gilt 25.000 € als Vermögen geschont, wenn Einkommen zuvor ganz oder überwiegend aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt wurde (§ 66a SGB XII), sonst gilt regulär 5.000 EUR als Schonvermögen (§ 1 S. 1 Nr. 1 Vo zu § 90 SGB XII). In Härtefällen ist Vermögen nicht einzusetzen (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Ein Komplettverlust von Hausrat und Bekleidung wegen Hochwasser dürfte als ein solcher Härtefall gelten. | Im SGB XII gilt 25.000 € als Vermögen geschont, wenn Einkommen zuvor ganz oder überwiegend aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt wurde (§ 66a SGB XII), sonst gilt regulär 5.000 EUR als Schonvermögen (§ 1 S. 1 Nr. 1 Vo zu § 90 SGB XII). In Härtefällen ist Vermögen nicht einzusetzen (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Ein Komplettverlust von Hausrat und Bekleidung wegen Hochwasser dürfte als ein solcher Härtefall gelten. | ||
=== BAföG === | |||
Beziehen Schüler oder Studierende elternabhängiges / ehegattenabhängiges BAföG, wird in der Regel das Einkommen der Eltern/des Ehegatten vom vorletzten Jahr für die Berechnung zugrunde gelegt. Ist das Einkommen jedoch drastisch gesunken, kann ein sogenannter Aktualisierungsantrag gestellt werden - dann wird die Schätzung des aktuellen Einkommens zugrunde gelegt (Nach- oder Rückzahlung möglich.) | |||
https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/aktualisierung.php | |||
== Steuern == | == Steuern == |
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