Ansprüche von Hochwassergeschädigten: Unterschied zwischen den Versionen

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Im SGB XII gilt 25.000 € als Vermögen geschont, wenn Einkommen zuvor ganz oder überwiegend aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt wurde (§ 66a SGB XII), sonst gilt regulär 5.000 EUR als Schonvermögen (§ 1 S. 1 Nr. 1 Vo zu § 90 SGB XII). In Härtefällen ist Vermögen nicht einzusetzen (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Ein Komplettverlust von Hausrat und Bekleidung wegen Hochwasser dürfte als ein solcher Härtefall gelten.
Im SGB XII gilt 25.000 € als Vermögen geschont, wenn Einkommen zuvor ganz oder überwiegend aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt wurde (§ 66a SGB XII), sonst gilt regulär 5.000 EUR als Schonvermögen (§ 1 S. 1 Nr. 1 Vo zu § 90 SGB XII). In Härtefällen ist Vermögen nicht einzusetzen (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Ein Komplettverlust von Hausrat und Bekleidung wegen Hochwasser dürfte als ein solcher Härtefall gelten.


== Katastrophenerlasse ==
== Steuererlasse /  Katastrophenerlasse (Quelle: NRW) ==
Darin werden zahlreiche steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für die Hochwasseropfer gewährt https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/steuerliche-entlastungen-fuer-flutopfer_164_547656.html
Darin werden zahlreiche steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für die Hochwasseropfer gewährt https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/steuerliche-entlastungen-fuer-flutopfer_164_547656.html


* Stundung von Steuerzahlungen,
==== Geschädigte der Hochwasserkatastrophe ====
* Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen,
*'''Stundung''' von Steuerzahlungen, Förderzeitraum bis 31.10.2021 für Stundungen bis längstens 31.02.2022
* entschuldbarer Verlust von '''Buchführungsunterlagen''', Förderzeitraum bis 31.10.2021, Nachweis: Verlust zeitnah dokumentieren / glaubhaft machen
'''Gemeinnützige Organisationen / Körperschaften'''
*Nachweis steuerbegünstigter '''Zuwendungen''' über Hilfe in Katastrophenfällen, Förderzeitraum bis 31.10.2021, Nachweis: Bareinzahlungsbeleg oder Bu-chungsbestätigung
*'''Spendenaktionen''' gemeinnütziger Körperschaften für durch das Hochwasser geschädigte Personen, Förderzeitraum bis 31.10.2021; Nachweis: Bareinzahlungsbeleg oder Bu-chungsbestätigung
*Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen,
* Herabsetzung von Vorauszahlungen,
* Herabsetzung von Vorauszahlungen,
* erleichterte Spendennachweis,
* erleichterte Spendennachweis,
* steuerbegünstigte Zuwendungen,
* steuerbegünstigte Zuwendungen,
* entschuldbarer Verlust von Buchführungsunterlagen,
* Sonderabschreibungen im Betriebsvermögen,
* Rücklagenbildung für Ersatzbeschaffung,
* Rücklagenbildung für Ersatzbeschaffung,
* sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen,
* sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen,
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* Abzug von außergewöhnlichen Belastungen,
* Abzug von außergewöhnlichen Belastungen,
* Grundsteuererlass durch die Gemeinden.
* Grundsteuererlass durch die Gemeinden.
==== Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe und selbständige Arbeit ====
* Sonderabschreibungen im '''Betriebsvermögen''', Förderungen ab 14.7.2021; Gefördert wird: Herstellungs- und Wiederherstellungskosten bis zu 30% auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum)
* Sonderabschreibung bei '''Ersatzbeschaffung''' beweglicher Anlagegüter: Förderungen ab 14.7.2021,  Sonderabschreibung bis zu 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten genommen werden bis zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr folgenden Jahres
* Bildung von '''Rücklagen''' für Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter: Förderungen ab 14.7.2021 Auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirt-schaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung bzw. -beschaffung
* Gewinnminderung durch '''Sonderabschreibungen''' und Bildung von '''Rücklage''': Förderungen ab 14.7.2021 Insgesamt höchstens 600.000 € - darf in keinem Jahr 200.000 € übersteigen gezahlte Entschädigungen, z.B. durch Versicherungen und stille Reserven wirken sich mindernd aus.
* Wiederherstellung beschädigter '''Betriebsgebäude''' und beschädigter beweglicher '''Anlagegüter:''' Förderungen ab 14.7.2021 Können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand aner-kannt werden, wenn Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden Aufwendungen dürfen 70.000 Euro nicht übersteigen
* Beseitigung von '''Hochwasserschäden''' am Grund und Boden: Förderungen ab 14.7.2021
* Aufwendungen zur Widerher-stellung von '''Hofbefestigungen''' und '''Wirtschaftswegen:''' Förderungen ab 14.7.2021 /  können sofort als Betriebsausga-ben abgezogen werden
* Besonderer '''Erhaltungsaufwand''' größeren Umfangs: Förderungen ab 14.7.2021 / auf Antrag, gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt
==== Sonderreglungen für die Land- und Forstwirtschaft ====
alle Förderungen ab 14.7.2021
* '''Ertragsausfälle''' bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG: Einkommensteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden Voraussetzung: keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen
* '''Wiederanpflanzung''' zerstörter Dauerkulturen: Ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben gehandelt
* Behandlung von Entschädi-gungen aus Versicherungen bei Forstschäden: Begünstigung nach § 34b Abs.1 Nr.2 i.V. Abs.3 EstG - Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R6.6 EstR Pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDV
* Steuersatz für '''Kalamitätsholz''' bei regional größeren Schadensereignissen: Steuersatz von einem ¼ des durchschnittlichen Steuersatzes
* Bewertung von '''Holzvorräten''' aus Kalamitätsnutzung bei regional größeren Schadensereignissen: Von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann ganz oder teilweise abgesehen werden.
'''Vermieter / Verpächter'''
alle Förderungen ab 14.7.2021
* Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden
* Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden: Ohne nähere Nachprüfung, wenn sie den Betrag von 70.000 € nicht überteigen. Können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden wenn Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde
* Berücksichtigung von Schä-den an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung:
'''Lohnsteuer'''
Unterstützung an Arbeitneh-mer


Die einzelnen Maßnahmen werden von den Finanzministerien der betroffenen Bundesländer näher erläutert:
Die einzelnen Maßnahmen werden von den Finanzministerien der betroffenen Bundesländer näher erläutert:

Version vom 7. August 2021, 15:08 Uhr

Soforthilfe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

siehe extra Seite

Soziale Ansprüche[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Infos aus: https://www.njuuz.de/beitrag65743.html Bitte hier weitere Details nachlesen

Hochwassergeschädigte können Leistungsansprüche nach dem SGB II und SGB XII haben. Anträge müssen beim örtlichen Jobcenter oder Sozialamt am Wohnort gestellt werden. Leistungsansprüche bestehen nur ab für Zeiten ab Antragstellung.

  • Arbeitsfähige: SGB II für und für
  • nicht Arbeitsfähige und Altersrentner: SGB XII

Geregelt / gefördert wird hier:

𝗮. Übernahme von 𝗨𝗻𝘁𝗲𝗿𝗸𝘂𝗻𝗳𝘁𝘀𝗸𝗼𝘀𝘁𝗲𝗻 und Entsorgung:

Was wird gefördert? Unterkunftskosten und im Einzelfall zählen auch Kosten für Entsorgung von nicht mehr verwertbarem Hausrat, Stromkosten für Trockner und vergleichbarer Kosten zur Be-wohnbarmachung von Wohnungen und laufende Kosten für Eigentum (Zinsen und BetriebskostenDurch die Regelungen im Sozialschutzpaket gelten derzeit alle Unterkunftskosten als angemessen (§ 67 Abs. 3 SGB II /§ 141 Abs. 3 SGB XII). Ein Verweis auf eine Notunterkunft wäre nicht zumutbar.

𝗯. Übernahme von 𝗛𝗮𝘂𝘀𝗿𝗮𝘁𝘀𝗴𝗲𝗴𝗲𝗻𝘀𝘁𝗮̈𝗻𝗱𝗲 𝘂𝗻𝗱 𝗕𝗲𝗸𝗹𝗲𝗶𝗱𝘂𝗻𝗴 § 24 Abs. 3 S. 3 SGB II/ § 31 Abs. 2 SGB XII

Was wird gefördert: Übernahme von Hausratsgegenständen und Bekleidung, diese gelten bei Totalverlust als Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände und sind auf Zuschussbasis zu gewähren . Hierbei „können“ bei Nichtleistungsbeziehenden zukünftige Einkünfte berücksichtigt werden. Im Rahmen dieser außergewöhnlichen Situation, kann das Jobcenter/Sozialamt aber auch von der Berücksichtigung zukünftiger Einkünfte absehen.

𝗰. 𝗭𝘂𝗺 𝗘𝗶𝗻𝘀𝗮𝘁𝘇 𝘃𝗼𝗻 𝗩𝗲𝗿𝗺𝗼̈𝗴𝗲𝗻:

Was wird gefördert: Geschontes Vermögen - Härtefallregelung, Ein Komplettverlust von Hausrat und Bekleidung wegen Hochwasser dürfte Härtefall gelten.

Im SGB II gibt es für Neuanträge, die bis Dez. 2021 gestellt werde ein geschontes Vermögen von 60.000 € für die erste und 30.000 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft, insofern erklärt wird, dass nicht über erhebliches Vermögen verfügt wird (§ 67 Abs. 2 SGB II).

Im SGB XII gilt 25.000 € als Vermögen geschont, wenn Einkommen zuvor ganz oder überwiegend aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt wurde (§ 66a SGB XII), sonst gilt regulär 5.000 EUR als Schonvermögen (§ 1 S. 1 Nr. 1 Vo zu § 90 SGB XII). In Härtefällen ist Vermögen nicht einzusetzen (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Ein Komplettverlust von Hausrat und Bekleidung wegen Hochwasser dürfte als ein solcher Härtefall gelten.

Steuererlasse / Katastrophenerlasse (Quelle: NRW)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Darin werden zahlreiche steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für die Hochwasseropfer gewährt https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/steuerliche-entlastungen-fuer-flutopfer_164_547656.html

Geschädigte der Hochwasserkatastrophe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Stundung von Steuerzahlungen, Förderzeitraum bis 31.10.2021 für Stundungen bis längstens 31.02.2022
  • entschuldbarer Verlust von Buchführungsunterlagen, Förderzeitraum bis 31.10.2021, Nachweis: Verlust zeitnah dokumentieren / glaubhaft machen

Gemeinnützige Organisationen / Körperschaften

  • Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen über Hilfe in Katastrophenfällen, Förderzeitraum bis 31.10.2021, Nachweis: Bareinzahlungsbeleg oder Bu-chungsbestätigung
  • Spendenaktionen gemeinnütziger Körperschaften für durch das Hochwasser geschädigte Personen, Förderzeitraum bis 31.10.2021; Nachweis: Bareinzahlungsbeleg oder Bu-chungsbestätigung
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen,
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen,
  • erleichterte Spendennachweis,
  • steuerbegünstigte Zuwendungen,
  • Rücklagenbildung für Ersatzbeschaffung,
  • sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen,
  • Sonderregeln für Land- und Forstwirte,
  • steuerfreie Arbeitgeberzahlungen,
  • mögliche Arbeitslohnspende,
  • Abzug von außergewöhnlichen Belastungen,
  • Grundsteuererlass durch die Gemeinden.

Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe und selbständige Arbeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Sonderabschreibungen im Betriebsvermögen, Förderungen ab 14.7.2021; Gefördert wird: Herstellungs- und Wiederherstellungskosten bis zu 30% auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum)
  • Sonderabschreibung bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter: Förderungen ab 14.7.2021, Sonderabschreibung bis zu 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten genommen werden bis zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr folgenden Jahres
  • Bildung von Rücklagen für Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter: Förderungen ab 14.7.2021 Auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirt-schaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung bzw. -beschaffung
  • Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklage: Förderungen ab 14.7.2021 Insgesamt höchstens 600.000 € - darf in keinem Jahr 200.000 € übersteigen gezahlte Entschädigungen, z.B. durch Versicherungen und stille Reserven wirken sich mindernd aus.
  • Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter: Förderungen ab 14.7.2021 Können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand aner-kannt werden, wenn Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden Aufwendungen dürfen 70.000 Euro nicht übersteigen
  • Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden: Förderungen ab 14.7.2021
  • Aufwendungen zur Widerher-stellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen: Förderungen ab 14.7.2021 / können sofort als Betriebsausga-ben abgezogen werden
  • Besonderer Erhaltungsaufwand größeren Umfangs: Förderungen ab 14.7.2021 / auf Antrag, gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt

Sonderreglungen für die Land- und Forstwirtschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

alle Förderungen ab 14.7.2021

  • Ertragsausfälle bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG: Einkommensteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden Voraussetzung: keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen
  • Wiederanpflanzung zerstörter Dauerkulturen: Ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben gehandelt
  • Behandlung von Entschädi-gungen aus Versicherungen bei Forstschäden: Begünstigung nach § 34b Abs.1 Nr.2 i.V. Abs.3 EstG - Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R6.6 EstR Pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDV
  • Steuersatz für Kalamitätsholz bei regional größeren Schadensereignissen: Steuersatz von einem ¼ des durchschnittlichen Steuersatzes
  • Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzung bei regional größeren Schadensereignissen: Von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann ganz oder teilweise abgesehen werden.

Vermieter / Verpächter

alle Förderungen ab 14.7.2021

  • Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden
  • Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden: Ohne nähere Nachprüfung, wenn sie den Betrag von 70.000 € nicht überteigen. Können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden wenn Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde
  • Berücksichtigung von Schä-den an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung:

Lohnsteuer

Unterstützung an Arbeitneh-mer

Die einzelnen Maßnahmen werden von den Finanzministerien der betroffenen Bundesländer näher erläutert:

Finanzministerium NRW, Finanzministerium Rheinland-Pfalz