Ansprüche von Hochwassergeschädigten: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''WAS''': grundsätzliche oder überregionale Planungen - Monitoring und Untersuchungen - wasserbauliche Maßnahmen - die Bereitstellung von Flächen:  
* '''WAS''': grundsätzliche oder überregionale Planungen - Monitoring und Untersuchungen - wasserbauliche Maßnahmen - die Bereitstellung von Flächen:  
* '''FÖRDERART''': '''Zuschuss''' - Förderumfang: grundsätzlich 40 bis 80% der förderfähigen Ausgaben, für Unternehmen 25 bis 70% / Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsarbeit<br />
* '''FÖRDERART''': '''Zuschuss''' - Förderumfang: grundsätzlich 40 bis 80% der förderfähigen Ausgaben, für Unternehmen 25 bis 70% / Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsarbeit<br />




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Version vom 13. Oktober 2021, 15:36 Uhr


Soforthilfe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

siehe extra Seite

Soziale Ansprüche[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Infos aus: https://www.njuuz.de/beitrag65743.html Bitte hier weitere Details nachlesen

Hochwassergeschädigte können Leistungsansprüche nach dem SGB II und SGB XII haben. Anträge müssen beim örtlichen Jobcenter oder Sozialamt am Wohnort gestellt werden. Leistungsansprüche bestehen nur ab für Zeiten ab Antragstellung.

  • Arbeitsfähige: SGB II für und für
  • nicht Arbeitsfähige und Altersrentner: SGB XII

Geregelt / gefördert wird hier:

𝗮. Übernahme von 𝗨𝗻𝘁𝗲𝗿𝗸𝘂𝗻𝗳𝘁𝘀𝗸𝗼𝘀𝘁𝗲𝗻 und Entsorgung:

Was wird gefördert? Unterkunftskosten und im Einzelfall zählen auch Kosten für Entsorgung von nicht mehr verwertbarem Hausrat, Stromkosten für Trockner und vergleichbarer Kosten zur Be-wohnbarmachung von Wohnungen und laufende Kosten für Eigentum (Zinsen und BetriebskostenDurch die Regelungen im Sozialschutzpaket gelten derzeit alle Unterkunftskosten als angemessen (§ 67 Abs. 3 SGB II /§ 141 Abs. 3 SGB XII). Ein Verweis auf eine Notunterkunft wäre nicht zumutbar.

𝗯. Übernahme von 𝗛𝗮𝘂𝘀𝗿𝗮𝘁𝘀𝗴𝗲𝗴𝗲𝗻𝘀𝘁𝗮̈𝗻𝗱𝗲 𝘂𝗻𝗱 𝗕𝗲𝗸𝗹𝗲𝗶𝗱𝘂𝗻𝗴 § 24 Abs. 3 S. 3 SGB II/ § 31 Abs. 2 SGB XII

Was wird gefördert: Übernahme von Hausratsgegenständen und Bekleidung, diese gelten bei Totalverlust als Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände und sind auf Zuschussbasis zu gewähren . Hierbei „können“ bei Nichtleistungsbeziehenden zukünftige Einkünfte berücksichtigt werden. Im Rahmen dieser außergewöhnlichen Situation, kann das Jobcenter/Sozialamt aber auch von der Berücksichtigung zukünftiger Einkünfte absehen.

𝗰. 𝗭𝘂𝗺 𝗘𝗶𝗻𝘀𝗮𝘁𝘇 𝘃𝗼𝗻 𝗩𝗲𝗿𝗺𝗼̈𝗴𝗲𝗻:

Was wird gefördert: Geschontes Vermögen - Härtefallregelung, Ein Komplettverlust von Hausrat und Bekleidung wegen Hochwasser dürfte Härtefall gelten.

Im SGB II gibt es für Neuanträge, die bis Dez. 2021 gestellt werde ein geschontes Vermögen von 60.000 € für die erste und 30.000 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft, insofern erklärt wird, dass nicht über erhebliches Vermögen verfügt wird (§ 67 Abs. 2 SGB II).

Im SGB XII gilt 25.000 € als Vermögen geschont, wenn Einkommen zuvor ganz oder überwiegend aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt wurde (§ 66a SGB XII), sonst gilt regulär 5.000 EUR als Schonvermögen (§ 1 S. 1 Nr. 1 Vo zu § 90 SGB XII). In Härtefällen ist Vermögen nicht einzusetzen (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Ein Komplettverlust von Hausrat und Bekleidung wegen Hochwasser dürfte als ein solcher Härtefall gelten.

Steuererlasse / Katastrophenerlasse (Quelle: NRW)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eswerden zahlreiche steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für die Hochwasseropfer gewährt https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/steuerliche-entlastungen-fuer-flutopfer_164_547656.html

Die einzelnen Maßnahmen werden von den Finanzministerien der betroffenen Bundesländer näher erläutert: Finanzministerium NRW, Finanzministerium Rheinland-Pfalz

Hier Beispielhaft für NRW. Bitte informieren Sie sich direkt bei den Finanzministerien Ihrer Landesregierung.

Geschädigte der Hochwasserkatastrophe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Stundung von Steuerzahlungen, Förderzeitraum bis 31.10.2021 für Stundungen bis längstens 31.02.2022
  • entschuldbarer Verlust von Buchführungsunterlagen, Förderzeitraum bis 31.10.2021, Nachweis: Verlust zeitnah dokumentieren / glaubhaft machen

Gemeinnützige Organisationen / Körperschaften

  • Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen über Hilfe in Katastrophenfällen, Förderzeitraum bis 31.10.2021, Nachweis: Bareinzahlungsbeleg oder Bu-chungsbestätigung
  • Spendenaktionen gemeinnütziger Körperschaften für durch das Hochwasser geschädigte Personen, Förderzeitraum bis 31.10.2021; Nachweis: Bareinzahlungsbeleg oder Bu-chungsbestätigung
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen,
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen,

Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe und selbständige Arbeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Sonderabschreibungen im Betriebsvermögen, Förderungen ab 14.7.2021; Gefördert wird: Herstellungs- und Wiederherstellungskosten bis zu 30% auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum)
  • Sonderabschreibung bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter: Förderungen ab 14.7.2021, Sonderabschreibung bis zu 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten genommen werden bis zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr folgenden Jahres
  • Bildung von Rücklagen für Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter: Förderungen ab 14.7.2021 Auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirt-schaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung bzw. -beschaffung
  • Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklage: Förderungen ab 14.7.2021 Insgesamt höchstens 600.000 € - darf in keinem Jahr 200.000 € übersteigen gezahlte Entschädigungen, z.B. durch Versicherungen und stille Reserven wirken sich mindernd aus.
  • Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter: Förderungen ab 14.7.2021 Können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand aner-kannt werden, wenn Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden Aufwendungen dürfen 70.000 Euro nicht übersteigen
  • Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden: Förderungen ab 14.7.2021
  • Aufwendungen zur Widerher-stellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen: Förderungen ab 14.7.2021 / können sofort als Betriebsausga-ben abgezogen werden
  • Besonderer Erhaltungsaufwand größeren Umfangs: Förderungen ab 14.7.2021 / auf Antrag, gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt

Sonderreglungen für die Land- und Forstwirtschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

alle Förderungen ab 14.7.2021

  • Ertragsausfälle bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG: Einkommensteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden Voraussetzung: keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen
  • Wiederanpflanzung zerstörter Dauerkulturen: Ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben gehandelt
  • Behandlung von Entschädi-gungen aus Versicherungen bei Forstschäden: Begünstigung nach § 34b Abs.1 Nr.2 i.V. Abs.3 EstG - Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R6.6 EstR Pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDV
  • Steuersatz für Kalamitätsholz bei regional größeren Schadensereignissen: Steuersatz von einem ¼ des durchschnittlichen Steuersatzes
  • Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzung bei regional größeren Schadensereignissen: Von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann ganz oder teilweise abgesehen werden.

Vermieter / Verpächter[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

alle Förderungen ab 14.7.2021

  • Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden
  • Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden: Ohne nähere Nachprüfung, wenn sie den Betrag von 70.000 € nicht überteigen. Können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden wenn Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde
  • Berücksichtigung von Schä-den an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung:

Lohnsteuer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

alle Förderungen ab 14.7.2021

  • Unterstützung an Arbeitnehmer: Beihilfen und Unterstützung des Arbeitgebers an seine Ar-beitnehmer können nach R 3.11. LStR steuerfrei sein. Bis zu einem Betrag von 600 € ja Kalenderjahr steuerfrei
  • Arbeitslohnspende: Verzicht auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohn zu Gunsten von Hochwasser Be-troffene Arbeitnehmer, bleiben bei Feststellung des Arbeits-lohns außer Ansatz wenn der Arbeitgeber die Verwendungs-auflagen erfüllt und dokumentiert. Steuerfrei belassene Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkom-mensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
  • Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren: Können auf Antrag durch das Fi-nanzamt als ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag ermittelt werden rechtl.
  • Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) als außergewöhnliche Belastungen: Wiederbeschaffung und Beseiti-gung von Schäden an eigenge-nutztem Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastun-gen berücksichtigt werden R 33.2 EStR

Grundsteuer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Voraussetzung für einen Erlass der Grundsteuer sind in § 33 GrStG geregelt, Förderung ab 14.7.2021

Gewerbesteuer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Stundungs- und Erlassanträge sind an die jeweilige gemeinde (R.16 Abs.1 GewStR) zu richten, Förderung ab 14.7.2021


Die einzelnen Maßnahmen werden von den Finanzministerien der betroffenen Bundesländer näher erläutert, dies ist nur eine Übersicht aus NRW:

Finanzministerium NRW, Finanzministerium Rheinland-Pfalz

Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie (FöRL HWRM/WRRL)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • WER: juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere - Gemeinden - Gemeindeverbände - Sondergesetzliche Wasserverbände - Verbände nach dem Wasserverbandsgeset, Anstalten des öffentlichen Rechts - in bestimmten Bereichen auch juristische Personen des Privatrechts und Unternehmen
  • WAS: grundsätzliche oder überregionale Planungen - Monitoring und Untersuchungen - wasserbauliche Maßnahmen - die Bereitstellung von Flächen:
  • FÖRDERART: Zuschuss - Förderumfang: grundsätzlich 40 bis 80% der förderfähigen Ausgaben, für Unternehmen 25 bis 70% / Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsarbeit


Redakteur:in: KommaqueenLetzter Stand: 13.10.2021 15:36 Uhr
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