Arztpraxen: Unterschied zwischen den Versionen

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; Unterstützende Praxen
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* '''Vergütung der Leistungen für neue Patientinnen und Patienten''': "Neue Patientinnen und Patienten können in der Abrechnung mit dem TSVG-Kennzeichen für Neupatienten versehen werden, die Leistungen unterliegen dann nicht der Mengenbegrenzung. Die Möglichkeit der Kennzeichnung besteht jedoch nicht für alle Fachgruppen und nicht für Praxen in der Sperrfrist. Daher können Praxen, die wegen der Flutkatastrophe zusätzlich Patientinnen und Patienten behandeln beziehungsweise übernehmen, sich auch bei der KV-Hotline unter 06131 326 326 oder per E-Mail an kv-hotline@kv-rlp.de melden und dort registrieren, damit dies im Rahmen des Honorarverteilungsmaßstabs berücksichtigt wird."<ref>[https://www.kv-rlp.de/praxis/flutkatastrophe/ kv-rlp.de Flutkatastrophe], ''(zuletzt aufgerufen am 03.11.2021 um 18:17)''</ref>
* '''Vergütung der Leistungen für neue Patientinnen und Patienten''': "Neue Patientinnen und Patienten können in der Abrechnung mit dem TSVG-Kennzeichen für Neupatienten versehen werden, die Leistungen unterliegen dann nicht der Mengenbegrenzung. Die Möglichkeit der Kennzeichnung besteht jedoch nicht für alle Fachgruppen und nicht für Praxen in der Sperrfrist. Daher können Praxen, die wegen der Flutkatastrophe zusätzlich Patientinnen und Patienten behandeln beziehungsweise übernehmen, sich auch bei der KV-Hotline unter 06131 326 326 oder per E-Mail an kv-hotline@kv-rlp.de melden und dort registrieren, damit dies im Rahmen des Honorarverteilungsmaßstabs berücksichtigt wird."<ref>[https://www.kv-rlp.de/praxis/flutkatastrophe/ kv-rlp.de Flutkatastrophe], ''(zuletzt aufgerufen am 03.11.2021 um 18:17)''</ref>
* '''Abrechnungsverfahren''': "Kommen diese Patientinnen und Patienten mit elektronischer Gesundheitskarte (eGK) in die Praxis, erfolgt die Abrechnung nach dem üblichen Verfahren. Bei Patientinnen und Patienten, die keine eGK vorweisen können, wenden Sie das Ersatzverfahren an und erheben die persönlichen Daten der Versicherten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse) sowie den Namen der Krankenkasse – falls möglich auch die Krankenversichertennummer.
* '''Abrechnungsverfahren''': "Kommen diese Patientinnen und Patienten mit elektronischer Gesundheitskarte (eGK) in die Praxis, erfolgt die Abrechnung nach dem üblichen Verfahren. Bei Patientinnen und Patienten, die keine eGK vorweisen können, wenden Sie das Ersatzverfahren an und erheben die persönlichen Daten der Versicherten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse) sowie den Namen der Krankenkasse – falls möglich auch die Krankenversichertennummer. <br>Sollte die Krankenkasse nicht genau angegeben werden können, bietet die KV RLP die Möglichkeit, die KV-Hotline unter 06131 326 326 oder per E-Mail an kv-hotline@kv-rlp.de zu kontaktieren. Die KV RLP wird dann anhand der vergangenen Abrechnungsdaten versuchen, die zuständige Krankenkasse zu ermitteln. Die Patientinnen und Patienten haben darüber hinaus die Möglichkeit, gegebenenfalls in ihre Stammapotheke zu gehen und hier die betreffende Krankenkasse etc. zu erfragen.<ref>[https://www.kv-rlp.de/praxis/flutkatastrophe/ kv-rlp.de Flutkatastrophe], ''(zuletzt aufgerufen am 03.11.2021 um 18:19)''</ref>
Sollte die Krankenkasse nicht genau angegeben werden können, bietet die KV RLP die Möglichkeit, die KV-Hotline unter 06131 326 326 oder per E-Mail an kv-hotline@kv-rlp.de zu kontaktieren. Die KV RLP wird dann anhand der vergangenen Abrechnungsdaten versuchen, die zuständige Krankenkasse zu ermitteln. Die Patientinnen und Patienten haben darüber hinaus die Möglichkeit, gegebenenfalls in ihre Stammapotheke zu gehen und hier die betreffende Krankenkasse etc. zu erfragen.<ref>[https://www.kv-rlp.de/praxis/flutkatastrophe/ kv-rlp.de Flutkatastrophe], ''(zuletzt aufgerufen am 03.11.2021 um 18:19)''</ref>
* '''Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln''': "Alle Verordnungen, die aufgrund der Flutkatastrophe ausgestellt werden, sollen mit dem Vermerk "Hochwasser" versehen werden. Dabei ist deren Ausstellung ausnahmsweise nicht auf das Fachgebiet der/des jeweiligen Vertragsärztin/Vertragsarztes beschränkt, sofern es sich um GKV-Leistungen handelt. Eine Verordnung von GKV-Leistungen für GKV-Versicherte auf Privatrezept darf dabei nicht erfolgen.
* '''Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln''': "Alle Verordnungen, die aufgrund der Flutkatastrophe ausgestellt werden, sollen mit dem Vermerk "Hochwasser" versehen werden. Dabei ist deren Ausstellung ausnahmsweise nicht auf das Fachgebiet der/des jeweiligen Vertragsärztin/Vertragsarztes beschränkt, sofern es sich um GKV-Leistungen handelt. Eine Verordnung von GKV-Leistungen für GKV-Versicherte auf Privatrezept darf dabei nicht erfolgen.
Auch für den Verordnungsbereich gilt – wie bei der Abrechnung ärztlicher Leistungen – bei neuen Patientinnen und Patienten ohne eGK zunächst die Erfassung der Grunddaten mittels Ersatzverfahren. Für die Verordnung unerlässlich sind die persönlichen Angaben Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Person sowie der Kostenträger. Ohne Angabe des Kostenträgers lässt sich kein Muster 16 in der Apotheke als Kassenrezept einlösen. Ansonsten gilt es als Privatrezept.
Auch für den Verordnungsbereich gilt – wie bei der Abrechnung ärztlicher Leistungen – bei neuen Patientinnen und Patienten ohne eGK zunächst die Erfassung der Grunddaten mittels Ersatzverfahren. Für die Verordnung unerlässlich sind die persönlichen Angaben Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Person sowie der Kostenträger. Ohne Angabe des Kostenträgers lässt sich kein Muster 16 in der Apotheke als Kassenrezept einlösen. Ansonsten gilt es als Privatrezept. <br>Wenn eine erforderliche Medikamentenversorgung durch andere Ärztinnen und Ärzte (DRK oder Ähnliches) festgestellt wurde, sollten Sie auch dies dokumentieren.
Wenn eine erforderliche Medikamentenversorgung durch andere Ärztinnen und Ärzte (DRK oder Ähnliches) festgestellt wurde, sollten Sie auch dies dokumentieren.
Gegebenenfalls kann es erforderlich sein, dass Patientinnen und Patienten aufgesucht werden müssen, um Medikamente oder Hilfsmittel zu verordnen. Für Verordnungen bei Erstkontakt ist es empfehlenswert, sich vom Zustand der Versicherten persönlich zu überzeugen." <ref>[https://www.kv-rlp.de/praxis/flutkatastrophe/ kv-rlp.de Flutkatastrophe], ''(zuletzt aufgerufen am 03.11.2021 um 18:22)''</ref>
Gegebenenfalls kann es erforderlich sein, dass Patientinnen und Patienten aufgesucht werden müssen, um Medikamente oder Hilfsmittel zu verordnen. Für Verordnungen bei Erstkontakt ist es empfehlenswert, sich vom Zustand der Versicherten persönlich zu überzeugen." <ref>[https://www.kv-rlp.de/praxis/flutkatastrophe/ kv-rlp.de Flutkatastrophe], ''(zuletzt aufgerufen am 03.11.2021 um 18:22)''</ref>
* '''Sprechstundenbedarf''': "Praxen, die zusätzlich Patientinnen und Patienten zur Behandlung übernehmen, können den hierfür erforderlichen Sprechstundenbedarf gesondert verordnen. Auf der SSB-Verordnung ist dabei der Zusatzvermerk "Hochwasser" anzugeben. Der Mehrbedarf muss dabei im Verhältnis zu den zusätzlich übernommenen Patientinnen und Patienten stehen."<ref>[https://www.kv-rlp.de/praxis/flutkatastrophe/ kv-rlp.de Flutkatastrophe], ''(zuletzt aufgerufen am 03.11.2021 um 18:23)''</ref>
* '''Sprechstundenbedarf''': "Praxen, die zusätzlich Patientinnen und Patienten zur Behandlung übernehmen, können den hierfür erforderlichen Sprechstundenbedarf gesondert verordnen. Auf der SSB-Verordnung ist dabei der Zusatzvermerk "Hochwasser" anzugeben. Der Mehrbedarf muss dabei im Verhältnis zu den zusätzlich übernommenen Patientinnen und Patienten stehen."<ref>[https://www.kv-rlp.de/praxis/flutkatastrophe/ kv-rlp.de Flutkatastrophe], ''(zuletzt aufgerufen am 03.11.2021 um 18:23)''</ref>
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