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(→Katastrophenerlasse: Caritasliste) |
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Im SGB XII gilt 25.000 € als Vermögen geschont, wenn Einkommen zuvor ganz oder überwiegend aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt wurde (§ 66a SGB XII), sonst gilt regulär 5.000 EUR als Schonvermögen (§ 1 S. 1 Nr. 1 Vo zu § 90 SGB XII). In Härtefällen ist Vermögen nicht einzusetzen (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Ein Komplettverlust von Hausrat und Bekleidung wegen Hochwasser dürfte als ein solcher Härtefall gelten. | Im SGB XII gilt 25.000 € als Vermögen geschont, wenn Einkommen zuvor ganz oder überwiegend aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt wurde (§ 66a SGB XII), sonst gilt regulär 5.000 EUR als Schonvermögen (§ 1 S. 1 Nr. 1 Vo zu § 90 SGB XII). In Härtefällen ist Vermögen nicht einzusetzen (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Ein Komplettverlust von Hausrat und Bekleidung wegen Hochwasser dürfte als ein solcher Härtefall gelten. | ||
== Katastrophenerlasse == | == Steuererlasse / Katastrophenerlasse (Quelle: NRW) == | ||
Darin werden zahlreiche steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für die Hochwasseropfer gewährt https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/steuerliche-entlastungen-fuer-flutopfer_164_547656.html | Darin werden zahlreiche steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für die Hochwasseropfer gewährt https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/steuerliche-entlastungen-fuer-flutopfer_164_547656.html | ||
* Stundung von Steuerzahlungen, | ==== Geschädigte der Hochwasserkatastrophe ==== | ||
* Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen, | *'''Stundung''' von Steuerzahlungen, Förderzeitraum bis 31.10.2021 für Stundungen bis längstens 31.02.2022 | ||
* entschuldbarer Verlust von '''Buchführungsunterlagen''', Förderzeitraum bis 31.10.2021, Nachweis: Verlust zeitnah dokumentieren / glaubhaft machen | |||
'''Gemeinnützige Organisationen / Körperschaften''' | |||
*Nachweis steuerbegünstigter '''Zuwendungen''' über Hilfe in Katastrophenfällen, Förderzeitraum bis 31.10.2021, Nachweis: Bareinzahlungsbeleg oder Bu-chungsbestätigung | |||
*'''Spendenaktionen''' gemeinnütziger Körperschaften für durch das Hochwasser geschädigte Personen, Förderzeitraum bis 31.10.2021; Nachweis: Bareinzahlungsbeleg oder Bu-chungsbestätigung | |||
*Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen, | |||
* Herabsetzung von Vorauszahlungen, | * Herabsetzung von Vorauszahlungen, | ||
* erleichterte Spendennachweis, | * erleichterte Spendennachweis, | ||
* steuerbegünstigte Zuwendungen, | * steuerbegünstigte Zuwendungen, | ||
* Rücklagenbildung für Ersatzbeschaffung, | * Rücklagenbildung für Ersatzbeschaffung, | ||
* sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen, | * sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen, | ||
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* Abzug von außergewöhnlichen Belastungen, | * Abzug von außergewöhnlichen Belastungen, | ||
* Grundsteuererlass durch die Gemeinden. | * Grundsteuererlass durch die Gemeinden. | ||
==== Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe und selbständige Arbeit ==== | |||
* Sonderabschreibungen im '''Betriebsvermögen''', Förderungen ab 14.7.2021; Gefördert wird: Herstellungs- und Wiederherstellungskosten bis zu 30% auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) | |||
* Sonderabschreibung bei '''Ersatzbeschaffung''' beweglicher Anlagegüter: Förderungen ab 14.7.2021, Sonderabschreibung bis zu 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten genommen werden bis zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr folgenden Jahres | |||
* Bildung von '''Rücklagen''' für Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter: Förderungen ab 14.7.2021 Auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirt-schaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung bzw. -beschaffung | |||
* Gewinnminderung durch '''Sonderabschreibungen''' und Bildung von '''Rücklage''': Förderungen ab 14.7.2021 Insgesamt höchstens 600.000 € - darf in keinem Jahr 200.000 € übersteigen gezahlte Entschädigungen, z.B. durch Versicherungen und stille Reserven wirken sich mindernd aus. | |||
* Wiederherstellung beschädigter '''Betriebsgebäude''' und beschädigter beweglicher '''Anlagegüter:''' Förderungen ab 14.7.2021 Können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand aner-kannt werden, wenn Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden Aufwendungen dürfen 70.000 Euro nicht übersteigen | |||
* Beseitigung von '''Hochwasserschäden''' am Grund und Boden: Förderungen ab 14.7.2021 | |||
* Aufwendungen zur Widerher-stellung von '''Hofbefestigungen''' und '''Wirtschaftswegen:''' Förderungen ab 14.7.2021 / können sofort als Betriebsausga-ben abgezogen werden | |||
* Besonderer '''Erhaltungsaufwand''' größeren Umfangs: Förderungen ab 14.7.2021 / auf Antrag, gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt | |||
==== Sonderreglungen für die Land- und Forstwirtschaft ==== | |||
alle Förderungen ab 14.7.2021 | |||
* '''Ertragsausfälle''' bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG: Einkommensteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden Voraussetzung: keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen | |||
* '''Wiederanpflanzung''' zerstörter Dauerkulturen: Ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben gehandelt | |||
* Behandlung von Entschädi-gungen aus Versicherungen bei Forstschäden: Begünstigung nach § 34b Abs.1 Nr.2 i.V. Abs.3 EstG - Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R6.6 EstR Pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDV | |||
* Steuersatz für '''Kalamitätsholz''' bei regional größeren Schadensereignissen: Steuersatz von einem ¼ des durchschnittlichen Steuersatzes | |||
* Bewertung von '''Holzvorräten''' aus Kalamitätsnutzung bei regional größeren Schadensereignissen: Von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann ganz oder teilweise abgesehen werden. | |||
'''Vermieter / Verpächter''' | |||
alle Förderungen ab 14.7.2021 | |||
* Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden | |||
* Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden: Ohne nähere Nachprüfung, wenn sie den Betrag von 70.000 € nicht überteigen. Können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden wenn Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde | |||
* Berücksichtigung von Schä-den an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung: | |||
'''Lohnsteuer''' | |||
Unterstützung an Arbeitneh-mer | |||
Die einzelnen Maßnahmen werden von den Finanzministerien der betroffenen Bundesländer näher erläutert: | Die einzelnen Maßnahmen werden von den Finanzministerien der betroffenen Bundesländer näher erläutert: |
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